Vertragsbedingungen

für die Nutzung des AkquiseManagers gelten nachfolgende Zusatzvereinbarung Saas-Dienste in Ergänzung zu unseren Vertragsbedinungen Webhosting und unseren Rahmenvertragsbedingungen.

Rahmenvertragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma ARANES GmbH & Co. KG (nachfolgend ARANES) und dem Vertragspartner/Vertragspartnern (nachfolgend Vertragspartner) abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens ARANES nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Vertragspartner die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich ARANES anzuzeigen.
2. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nicht für Geschäftsverbindungen mit Endverbrauchern.
3. ARANES ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Vertragspartner im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Vertragspartners, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Vertragspartner nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
4. Sofern die Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen in weiteren Verträgen und Service-Level-Agreements (SLA) regeln, haben diese im Fall von Widersprüchen Vorrang gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand

ARANES ist auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätig und bietet hierbei unter anderen folgenden Leistungen an:

- Entwicklung,
- Schulung,
- Pflege & Support webbasierter Anwendungen und Websites
- Online-Marketing & Consulting
- Web-Hosting Domainsicherung und Internet-Services

ARANES übernimmt für den Vertragspartner Leistungen auf diesem Gebiet, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch ARANES oder ihren qualifizierten Mitarbeiter durchgeführt werden.

§ 3a Leistungsumfang

1. Die Aufgabenstellungen, die Vorgehensweisen, die einzelnen Dienstleistungen und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen, Hardware und Software werden allein durch die schriftlichen Vereinbarungen geregelt.
2. ARANES ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen. ARANES ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3. Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von ARANES. ARANES behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Vertragspartner kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

§ 3b Ausschluss von Leistungen

1. Unterstützung des Auftraggebers bei der Installation bei einem dritten Webhosting-Anbieter. Durchführung von Einweisungen und Schulungen, Technischer Support, auch telefonisch, Fernwartung und Consulting werden sofern nicht anders vereinbart nach Stundenaufwand je angefangener Viertelstunde abgerechnet.
2. ARANES wird keine Unterstützung bei der Beseitigung von Fehlern und Störungen leisten, die durch das Einwirken fremder (nicht zu dem Unternehmen des Auftraggebers gehörender) Dritter, höhere Gewalt sowie durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers verursacht werden.
3. Open-Source: für generelle Programm- und Softwarefehlern in der aktuell ausgelieferten Version des Systems und bisher nicht dokumentierte Fehler, die während des Projekts auftreten, ist ARANES nicht verantwortlich. ARANES steht es in diesem Fall frei, dem Auftraggeber Leistungen zur Beseitigung dieser Fehler im Rahmen eines gesonderten Auftrags mit anderen Konditionen anzubieten.

§ 4 Change Management

Sollte eine Vertragspartei im Verlaufe der Durchführung von Leistungen feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Parteien werden sich in diesem Fall über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvermögen miteinander abstimmen. Eine Verpflichtung zur Annahme der vorgeschlagenen Leistungsänderungen besteht nicht. ARANES ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Die weitergehenden Rechte von ARANES bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von ARANES sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/oder durch Auftragsausführung durch ARANES zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
2. Soweit nicht im jeweiligen Einzelfall etwas Gegenteiliges bestimmt wird, stellen die von ARANES dem Vertragspartner zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses übermittelten Angebotsunterlagen lediglich eine unverbindliche Einladung zum Vertragsabschluss dar, an die ARANES bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht gebunden ist.
3. Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch ARANES.
4. ARANES behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte, Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
5. Der Leistungsumfang eines Auftrags ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung, sofern dem Auftrag kein Angebot vorausgegangen ist. ARANES erstellt in der Regel ein individuelles Angebot mit Rahmenvertrag und Leistungsschein, welches zugleich den Leistungsumfang beschreibt. Auftragserteilung- und bestätigung erfolgt in schriftlicher oder faxschriftlicher Form.

§ 6 Pflichten des Vertragspartner

1. Der Vertragspartner erkennt an, dass ARANES für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Vertragspartners angewiesen ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebsphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von ARANES erforderlichen Bereitstellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten kann ARANES dem Vertragspartner nach entsprechender Mahnung nach der aktuellen Preisliste von ARANES in Rechnung stellen.
Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet
- ARANES Standortänderung, Umbauten oder Änderungen, die nicht durch den ARANES oder einen von ihm beauftragten Partner durchgeführt worden sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen;
- ARANES jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände schriftlich mitzuteilen;
- ARANES ungehinderten Zutritt zu den Geräten und Anlagen einzuräumen sowie alle für die Wartung erforderlichen Informationen und Dokumente zu beschaffen;
- Störungen an Geräten und Anlagen sowie Softwareprobleme unverzüglich telefonisch oder auf andere geeignete Weise an ARANES zu melden;
- unverzüglich nach jeder wesentlichen Hard- und Softwareänderung, Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen vom ARANES am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung (Prüfung der gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit) noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten;
- einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs- und Abschlussvollmacht ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen, der für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten Sorge trägt;
- alle durch die Leistungen betroffenen Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
- alle ihm bekannt werdenden Umstände, welche die Erbringung von Leistungen durch ARANES beeinträchtigen können, ARANES unverzüglich mitzuteilen;
- für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen Verantwortung zu tragen.
2. Soweit der Vertragspartner mit ARANES bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners. Angegebene Liefertiermine rechnen von dem Tage an, an welchem ARANES erteilte Aufträge geklärt und zu leistende Anzahlungen bei ARANES eingegangen sind. Lieferverzögerungen infolge von Betriebsstörungen und/oder ein Lieferverzug von Vorlieferanten heben den Vertrag nicht auf.
3. Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in sonstiger Weise unkorrekt, so sind die Leistungspflichten von ARANES bis zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Mitwirkungspflichten suspendiert.
4. Der Vertragspartner übernimmt allein die Verantwortung für den Inhalt seiner Angaben. Er haftet insbesondere dafür, dass der Inhalt seiner Internetseite den presserechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Der Vertragspartner versichert, dass er für die Verbreitung des Inhaltes der Webseiten die Rechte inne hat, und zwar als Inhaber von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den von ihm bereitgestellten Unterlagen und Daten.
5. Der Vertragspartner haftet für alle Folgen, die der ARANES oder Dritten durch die rechtswidrige Verwendung der Dienstleistungen von der ARANES oder dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nachkommt.

§ 7 Abnahme

1. Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, sind die erbrachten Leistungen von den Vertragspartnern unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Vertragspartner bei seiner Überprüfung die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung fest, hat er unverzüglich gegenüber ARANES die Abnahme zu erklären. Stellt der Vertragspartner bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsinhalt fest, teilt er dies ARANES unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreihend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um ARANES die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von ARANES reproduziert werden kann.
2. Wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt werden von ARANES baldmöglichst beseitigt und dem Vertragspartner anschließend zur Abnahme vorgelegt. Die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen werden von dem Vertragspartnern schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von ARANES im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung beseitigt.
3. Erfolgt keine Abnahme, so kann ARANES dem Vertragspartner schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Vertragspartner die gelieferte Leistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von ARANES nur noch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung vorgenommen.

§ 8 Annahmeverzug des Vertragspartners

Kommt ein Vertragspartner mit der Annahme bestellter Leistung in Verzug, so ist ARANES nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt ARANES Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Vertragspartner einen geringeren oder ARANES einen höheren Schaden nachweist

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Der Vertragspartner zahlt ARANES die vereinbarte Vergütung. Preise und Vergütungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Angebot von ARANES ansonsten aus der jeweils aktuellen Preisliste.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Kosten für Versand und Verpackung ohne Aufstellung, Montage, Einbau oder Installation. Vereinbarte Nebenleistungen und vom ARANES vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nicht anders geregelt, zu Lasten des Vertragspartners. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei ARANES. Im Verzugsfalle ist ARANES berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
3. Alle Rechnungen von ARANES sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu entrichten. ARANES bleibt der Nachweis eines höheren, dem Vertragspartner des einen niedrigeren Schadens vorbehalten. Die Parteien vereinbaren den Verzicht auf eine Mahnung. Sofern eine Berechnung nach Aufwand vereinbart ist, kann 14tägig abgerechnet werden.
4. Reisekosten und Spesen werden zu den im Angebot bzw. in der Preisliste von ARANES ausgewiesenen Sätzen gesondert berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, kann ARANES einen Überstundenzuschlag von 50% berechnen.
5. Technischer Support, Einweisung, Schulung und Consulting sind kostenpflichtig und werden zum vereinbarten Stundensatz je angefangener Viertelstunde nach Aufwand abgerechnet, sofern diese nicht im Auftragspreis ausdrücklich enthalten sind.
6. Bei Festpreisvereinbarung für Projekte gelten folgende Zahlungsvereinbarungen:
- 30 % des Festpreises bei Auftragserteilung
- 70% des Festpreises bei Fertigstellung.
- Die Freischaltung des Projektes erfolgt, sobald ARANES die Abschlusszahlung erhalten hat.
- ARANES ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen zu stellen.
7. Sofern die Berechnung eines Festpreises vereinbart ist und sich nach Fertigstellung des Feinkonzeptes zeigt, dass die Realisierung zu einem unvorhergesehenen Projektpreises führt, kann ARANES eine Anpassung des Projektpreises verlangen.
8. Einwendungen gegen die Rechnung hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach deren Zugang gegenüber ARANES schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn ihr der Vertragspartner nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. Gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, wenn und soweit ARANES eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch möglich ist.
9. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom ARANES anerkannt sind. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten, sofern kein berechtigtes Interesse besteht.
10. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder eine Bank seinen Scheck nicht einlöst, ist ARANES zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag ohne besondere vorhergehende Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen von ARANES gegenüber dem Vertragspartner sofort in einem Betrag fällig. ARANES ist berechtigt Webhosting, bzw. Online-Services nach schriftlicher Ankündigung so lange zu sperren, bis ARANES die Zahlung über alle offenen Forderungen erhält.
11. ARANES ist berechtigt nach eigenem Ermessen Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen, wenn der Vertragspartner fällige Forderungen von ARANES nicht ausgleicht oder sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben. Im Falle einer vereinbarten Vorauszahlung beginnt ARANES mit der Leistungserbringung erst nach der Gutschrift dieser Vorauszahlung. Bis zur Gutschrift ruht der Auftrag in beiderseitigem Einverständnis.
12. Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behält sich ARANES das Recht vor, die Preise entsprechend der vom Hersteller zwischenzeitlich vorgegebenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht. Dieses Rücktrittsrecht muss dem Vertragspartner unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung geltend machen.

§ 10 Lieferung und Versand

1. Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von ARANES genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Vertragspartner nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die ARANES eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl ARANES diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird ARANES an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von ARANES nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er ARANES nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn ARANES nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird ARANES die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird er von ihrer Lieferpflicht frei.
2. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich von dem Vertragspartnern zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von ARANES liegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich ARANES zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht ARANES aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Vertragspartner für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Werk oder das Lager ARANES verlässt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner in Haupt- und Nebensache im Eigentum von ARANES. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt ARANES stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und ARANES auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Vertragspartners als an ARANES abgetreten. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Vertragspartner ARANES unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von ARANES unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände veräußert und ARANES dieses genehmigen sollte, tritt der Vertragspartner ARANES bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab, ARANES nimmt die Abtretung an. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ARANES alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
3. Übersteigt der Wert der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren zusammen mit den im voraus abgetretenen Forderungen 120% der zu sichernden Ansprüche, so ist ARANES auf Verlangen des Vertragspartner zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
4. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann ARANES den Kaufgegenstand von dem Vertragspartnern herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

§ 12 Selbstbelieferung, Unterauftragnehmer

1. Soweit ARANES für den Vertragspartner erkenntlich die von ihr bezogene Hard- oder Software oder sonstige Sachen oder Leistungen von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbarten Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von ARANES durch den Dritten.
2. Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist ARANES berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer und/oder Kooperationspartner einzusetzen. Der Vertragspartner willigt ein, dass alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten an den Unterauftragnehmer und/oder Kooperationspartner weitergegeben werden dürfen.

§ 13 Umfang der Rechtseinräumung/Nutzungsrechte

1. Bei Hardwarekauf überträgt ARANES dem Vertragspartner das nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung der mitverkauften Betriebssoftware.
2. Bei Softwarekauf überträgt ARANES dem Vertragspartner das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkauften Programme auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer im vereinbarten Umfang zu nutzen.
3. Der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts- und nutzungsbezogen) ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, und dem zugrundeliegenden Nutzungszweck. Schutzrechts- und Copyrightvermerke dürfen nicht beseitigt werden.
4. Für Open Source Software gem. der Definition der Open-Source Initiative - http://www.opensource.org - gelten die besonderen Regelungen für die jeweils genutzte Open-Source-Lizenz.
5. Das Kopieren der Programme in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfang vertragsgemäßer Nutzung zulässig. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Übertragung aus Speicherkapazitäten oder von Datenträgern in die gekennzeichnete Zentraleinheit zum Zwecke der Verarbeitung sowie das Herstellen einer Kopie maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.

§ 14 Gewährleistung für Hardware

1. ARANES gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. ARANES und der Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Vertragspartner ARANES unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Vertragspartner ohne Zustimmung ARANES Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Vertragspartner den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
4. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Vertragspartner ARANES eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Vertragspartner teilt ARANES mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Vertragspartner mit sich bringen würde. ARANES kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
5. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen ARANES zwei Versuche innerhalb der vom Vertragspartnern gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Vertragspartner nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Vertragspartner das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
6. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
7. Hat der Vertragspartner ARANES wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel ARANES nicht zur Gewährleistung verpflichtet, oder insbesondere der Mangel auf einen Bedienungsfehler des Vertragspartners zurückzuführen ist, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der nutzlos erbrachten Aufwendungen des ARANES verpflichtet.
8. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

§ 15 Gewährleistung für Software

1. Der Vertragspartner wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem ARANES offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
2. ARANES gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
3. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
4. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Vertragspartner ARANES eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Vertragspartner teilt ARANES mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. ARANES ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Vertragspartner mit sich bringen würde. ARANES kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
5. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen ARANES zwei Versuche innerhalb der vom Vertragspartnern gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Vertragspartner nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Vertragspartner das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
6. Nimmt ein Dritter oder der Vertragspartner selbst Änderungen an Produkten oder Leistungen vor, dann entfällt die Gewährleistung, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderung zurückzuführen ist.
7. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
8. Hat der Vertragspartner ARANES wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel ARANES nicht zur Gewährleistung verpflichtet, oder insbesondere der Mangel auf einen Bedienungsfehler des Vertragspartners zurückzuführen ist, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der nutzlos erbrachten Aufwendungen des ARANES verpflichtet.
9. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Vertragspartners geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
10. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
11. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

§ 16 Haftung und Pflichtverletzungen

1. ARANES haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ARANES nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. In jedem Fall ist die Haftung auf den fünffachen Kaufpreis, der Leistung bzw. Teilleistung welche den Schaden verursacht hat, begrenzt.
2. Im Fall einer Inanspruchnahme von ARANES aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
3. Der Vertragspartner trägt selbst dafür die Verantwortung, dass aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist.
4. Liegt aus der Sicht des Auftraggebers in der Leistungssphäre vom ARANES eine Pflichtverletzung vor, so wird er vor gerichtlicher Geltendmachung, Minderung, Kündigung oder Aufrechnung den Auftraggeber unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung konkreter Beanstandungen auffordern.
5. ARANES übernimmt keine Haftung für die Fehler an Drittprodukten und/oder Fremddienstleistungen. Bei Fehlern an Drittprodukten und/oder Fremddienstleistungen tritt ARANES die Ansprüche gegen den Hersteller/Anbieter an ihren Vertragspartnern ab, wobei die Haftungssumme grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt ist.
6. ARANES übernimmt keine Haftung für die Herbeiführung eines wirtschaftlichen Erfolgs aufgrund der von ARANES erteilten Vorschläge und Empfehlungen. Die unternehmerische Entscheidung und das damit verbundene Risiko verbleiben alleine beim Auftraggeber und können nicht durch Maßnahmen von ARANES ersetzt werden.
7. Für den Fall, dass ARANES die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Streik oder Aussperrung) nicht erbringen kann, ist er für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Ist dem ARANES die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 17 Vertraulichkeit

ARANES und der Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

§ 18 Schutzrechte Dritter

Der Vertragspartner verpflichtet sich, ARANES von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten ARANES Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ARANES auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. ARANES ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

§ 19 Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei ARANES gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

§ 20 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

1. Der Auftraggeber räumt ARANES das Recht ein, das Logo von ARANES und einen Erstellungshinweis im Impressum der Websites des Auftraggeber einzubinden und diese mit der Website von ARANES zu verlinken. Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
2. ARANES behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Auftraggeber -Vorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Auftraggeber in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen. Sofern der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrages der Nennung als Referenz nicht schriftlich widerspricht, gilt diese als Erteilt.

§ 21 Datenschutz

1. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.
2. ARANES stellt sicher, dass sie im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen vornimmt, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Im Einzelfall stimmt sich ARANES mit dem vom Auftraggeber zu benennenden Verantwortlichen für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragter) ab.
3. ARANES stellt sicher, dass alle von ihm beauftragten Personen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen von § 5 BDSG abgegeben haben und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Informationen als vertraulich zu behandeln und unbefristet geheim zu halten.

§ 22 Export von Software

Der Vertragspartner erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department of Commerce“, Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf
- Länder, für die Beschränkungen gelten sind derzeit: Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
- Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten sind: alle Endabnehmer, von denen der Vertragspartner weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
- Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.

§ 23 Vertragsdauer

1. Sofern keine anderweitigen Regelungen zwischen den Parteien getroffen werden, gelten alle Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4. Bei vorzeitigem Abbruch eines Auftrages werden die bis dahin angefallenen Kosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt, wenn die Ursache des Abbruchs nicht durch ARANES zu vertreten ist.

§ 24 Sonderkündigungsrecht bei Ende des Lebenszyklus von Software

ARANES kann diesen Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderquartals kündigen, wenn der Vertragspartner ein Angebot von ARANES ablehnt, gegen angemessenes Entgelt auf eine aktuelle Version/Ausführung von Hardware/Software umzusteigen und für die beim Auftraggeber im Einsatz befindliche vertragsgegenständliche Hardware/Software der Lebenszyklus abgelaufen ist. Der Lebenszyklus, der vertragsgegenständlicher Hardware/Software endet zwei Jahre nach der letzten Auslieferung/Installation bei einem Vertragspartnern

§ 25 Allgemeines

1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit ARANES geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit ARANES geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von ARANES ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
2. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d. h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet
3. Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Gleichfalls bedarf die Aufhebung dieser Schriftformklausel der Schriftform.
4. Sollten Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort, soweit gesetzlich zulässig, ist der Geschäftssitz von ARANES. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand 10/2008

Zusatzvereinbarungen Webhosting der ARANES GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

1. ARANES stellt dem Vertragspartner Speicherplatz zur Speicherung von Internetseiten und deren Abruf über das Internet zur Verfügung. Die Internetseiten werden unter der Domain des Vertragspartners betrieben. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Leistungsschein.
2. Diese Vertragsbedingungen ergänzen oder Ersetzen die Regelungen aus dem bestehenden Rahmenvertrag. Bei Widersprüchen gelten nacheinander:
- die Leistungsbeschreibung,
- die Regelungen aus dieser Vertragsbedingung,
- der Inhalt des Rahmenvertrages und sonstige Vereinbarungen
- die allgemeinen gesetzlichen Regelungen
3. Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrags.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke bzw. die fehlende Schutzfähigkeit der vertragsgegenständlichen Software herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

§ 2 Leistungen ARANES

1. Zum Betreiben der Internetseiten stellt ARANES dem Vertragspartner einen Server (Hardware und Software) zur Nutzung bereit.
2. Für das Laden der Inhalte auf den Server (Upload) erhält der Vertragspartner eine Zugangskennung und ein Passwort.
3. ARANES ist für die Funktionsfähigkeit des Server-Systems im Rahmen dieser Vereinbarung und des technisch Möglichen und Zumutbaren verantwortlich. ARANES übernimmt insbesondere die Wartung des Server-Systems. Weitergehende Pflichten, etwa die Einräumung von gewissen Reaktions- oder Entstörzeiten, können gesondert im Leistungsschein geregelt werden.
4. ARANES wird dem Vertragspartner nach seinem Ermessen anbieten, andere Programme und Inhalte auf dem Server arbeiten zu lassen, bei welchen keine Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit zu befürchten ist. Möchte der Vertragspartner andere als die vereinbarten Programme auf dem Server verwenden, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung ARANES. ARANES wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern
5. Der Umfang speicher- und abrufbaren Daten richtet sich nach den physikalischen Grenzen und den im Leistungsschein vereinbarten Leistungsmerkmalen der eingesetzten Hard- und Software. Sollte die Auslastung des Server-Systems erreicht sein, ist ARANES nicht verpflichtet, ein neues bzw. zusätzliches Server-System bereit zu stellen. In einem solchen Fall schließen ARANES und der Vertragspartner ggf. erneut einen Vertrag unter Vereinbarung eines zusätzlichen Entgelts ab. Das zusätzliche Entgelt für jedes weitere angefangene Gigabyte bzw. Megabyte ist im Leistungsschein fixiert.
6. Die Verfügbarkeit des Systems (Abrufbarkeit) wird mit größer gleich 99% im Jahresmittel festgelegt. Wird der Wert von 99% innerhalb eines Monats unterschritten, so wird dies der Vertragspartner ARANES anzeigen. Hiervon nicht umfasst sind die fest definierten bzw. angekündigten Wartungszeiten sowie Ausfälle von Netzen anderer Betreiber oder aufgrund höherer Gewalt, die von ARANES nicht zu vertreten sind.
7. Beabsichtigt ARANES leistungsfähigere Hard- und Software einzusetzen, so wird der Vertragspartner darüber rechtzeitig informiert, soweit sich daraus Änderungen für im Rahmen dieses Vertrags geschuldete Leistungen ergeben. Ist mit der Erweiterung und Verbesserung der Leistung ARANES eine Erhöhung der monatlichen Vergütung verbunden, so steht dem Vertragspartner ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu.

§ 3 Leistungen Domain

1. Die Registrierung von Domains wird im Leistungsschein festgelegt.
2. Nach Vertragsbeendigung ist es ARANES freigestellt, die dem Vertragsverhältnis zugeordneten Domainnamen zu löschen, wenn der Vertragpartner bis 14 Tage vor Vertragsende keine schriftlichen Angaben zur Weiterverwendung macht. Sollte der Vertragspartner nach Vertragsende die Weitergabe an einen anderen Anbieter wünschen, so wird ARANES unverzüglich die notwendige Freigabe erteilen, sofern alle vertragsgemäßen Entgelte bezahlt wurden. ARANES ist bei Schließung einer Domain berechtigt, diese auf eigene Kosten zu übernehmen.
3. Bei fehlerhafter Übermittlung von Aufträgen zur Domainlöschungen und KK-Anträgen sind haftet der Vertragspartner selbst, ebenso bei Schäden welche aus Missverständnissen in Formulierungen der Anträge entstehen. ARANES ist in diesen Fällen von jeglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
4. Im Falle der Nichtzahlung des Vertragspartners trotz Mahnung und einer Frist von 30 Tagen ist ARANES alternativ zum CLOSE oder HOLD der Domain berechtigt. Der Vertragspartner wird jedoch nicht von seiner Leistungspflicht befreit.

§ 4 Pflichten des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner wird keine Inhalte in das Internet einbringen oder auf sie hinweisen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen, die Persönlichkeitsrechte und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Der Vertragspartner wird insbesondere sicherstellen, dass von den Inhalten auf der Website keine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen ausgeht. Der Vertragspartner wird weiterhin die Urheberrechte Dritter beachten sowie keine sonstigen verbotenen Inhalte, vor allem Kinderpornographie oder rechts- oder linksextremistische Propaganda, anbieten.
2. Der Vertragspartner ist für den Inhalt der Daten allein verantwortlich. Der Vertragspartner wird ARANES von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die gegen diesen wegen rechtlicher Unzulässigkeit des Inhalts geltend gemacht werden.
3. ARANES kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet sein, auf Anordnung der Behörden deren Nachforschungen bei Verdacht strafrechtlicher Verstöße oder von Verstößen gegen andere Sicherheitsbestimmungen zu unterstützen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Anordnungen durch ARANES erfolgt grundsätzlich nicht. Lediglich bei offensichtlich erkennbarer Rechtswidrigkeit derartiger Anordnungen wird sich ARANES gegen diese in angemessener Form verteidigen und ARANES darüber informieren. In diesem Falle besteht ein Anspruch gegen ARANES aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
4. Sofern der Vertragspartner gegen die hier genannten Verpflichtungen verstößt und rechtswidrige Inhalte in das Internet einbringt , behält sich ARANES unbeschadet der Geltendmachung anderer Ansprüche vor, die Dateninhalte zu entfernen, sofern der Vertragspartner diese nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme selbst entfernt.
5. ARANES wird zur Vermeidung gegen ihn gerichteter straf- oder zivilrechtlicher Konsequenzen bereits bei einem hinreichenden Verdacht der Rechtswidrigkeit, welcher etwa in der Aufnahme polizeilicher Ermittlungen liegen kann, die Inhalte vorübergehend sperren, sofern der Vertragspartner diese nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme selbst entfernt. ARANES wird die Inhalte vorübergehend entfernen, bis sich der Verdacht entkräftet hat, wobei der Vertragspartner jederzeit zum Nachweis berechtigt ist, dass die Inhalte rechtmäßiger Natur sind. ARANES kann während der vorübergehenden Entfernung der Dateninhalte nach seinem Ermessen dem Vertragspartner anbieten, andere Inhalte auf dem vereinbarten Speicherplatz zu laden. Eine Sperre erfolgt nur dann ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung zur Stellungnahme, sofern die Rechtswidrigkeit offensichtlich und/oder Gefahr in Verzug ist. Darüber hinaus ist ARANES berechtigt, die Inhalte dauerhaft zu löschen bzw. zu entfernen, sofern sie beleidigend, diskriminierend oder in sonstiger Weise gegen geltendes Recht verstoßen. Dies gilt insbesondere für strafbare Inhalte oder Inhalte, die gegen die guten Sitten verstoßen. Diese dauerhafte Löschung kommt in Betracht, sofern ebenfalls ein Recht zur fristlosen Kündigung gegeben wäre und ARANES den Vertragspartner zuvor abgemahnt hat. Eine Abmahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass für ARANES die weitere Speicherung der Inhalte unzumutbar ist.
6. ARANES weist den Vertragspartner darauf hin, dass für Anbieter von Internetseiten eine gesetzliche Impressumspflicht besteht. Der Vertragspartner hat in diesem Impressum insbesondere seine Postanschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) und seinen Namen sowie seine E-Mail-Adresse anzugeben. Zusätzliche Angabepflichten für geschäftsmäßige Teledienste sind § 5 Telemediengesetz zu entnehmen. Für private Homepages gilt § 5 TMG aber nicht.
7. ARANES behält sich vor, die Webseiten des Vertragspartners ganz oder teilweise zu deaktivieren, wenn sie die Sicherheit oder Funktionstüchtigkeit des Servers erheblich beeinträchtigen. Soweit nicht Gefahr im Verzug ist, wird ARANES vorher die Möglichkeit eingeräumt, die Störung unverzüglich und vollständig zu beseitigen.
8. Der Kunde versichert, dass er für die Verbreitung des Inhaltes der Webseiten die Rechte inne hat, und zwar als Inhaber von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den von ihm bereitgestellten Unterlagen und Daten.
9. Der Kunde haftet für alle Folgen, die der ARANES oder Dritten durch die rechtswidrige Verwendung der Dienstleistungen von der ARANES oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Pflichten nicht nachkommt.
10. ARANES wird den Vertragspartner über eingehende Beschwerden hinsichtlich des Inhalts der von ihm ins Netz gestellten Seiten unverzüglich informieren.

§ 5 Regelungen für Wartungsarbeiten

1. ARANES kann die Website für planmäßige Wartungsarbeiten an ihrem Server zeitweilig außer Betrieb setzen. Wartungsarbeiten werden grundsätzlich im Zeitfenster von 16 Uhr bis 20 Uhr vorgenommen. ARANES wird dem Vertragspartner außerplanmäßige Wartungsarbeiten mit angemessener Frist, mindestens 10 Werktage, im Voraus mitteilen. Die Offline-Schaltung ohne Vorankündigung ist unzulässig, es sei denn, ARANES oder zugehörige Erfüllungsgehilfen haben diesen Umstand nicht zu vertreten und/oder er ist auf höhere Gewalt zurückzuführen.
2. ARANES ist verpflichtet, angezeigte Mängel, die in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr eingehen, noch am gleichen Tag zu bearbeiten. Nach dieser Zeit eingehende Meldungen werden spätestens am folgenden Tag bearbeitet. Nach der Behebung des Mangels ist dies dem Vertragspartner mitzuteilen.
3. ARANES stellt eine Hotline zur Verfügung.

§ 6 Vergütung

1. Der Vertragspartner zahlt an ARANES für die in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen die in dem Leistungsschein vereinbarte Vergütung zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz an ARANES zu bezahlen. ARANES kann darüber hinaus aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ARANES vorbehalten.
3. Jede Rechnung wird innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist ARANES berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
4. Der Vertragspartner kann nicht mit Ansprüchen aufgrund von Mängeln oder Schadensersatzansprüchen aus anderen Aufträgen aufrechnen, sofern diese Ansprüche nicht gerichtlich festgestellt sind.
5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist ARANES berechtigt Webhosting, bzw. Online-Services nach schriftlicher Ankündigung so lange zu sperren, bis ARANES die Zahlung über alle offenen Forderungen erhält.
6. ARANES ist berechtigt nach eigenem Ermessen Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen, wenn der Kunde fällige Forderungen von ARANES nicht ausgleicht oder sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben.

§ 7 Gewährleistungsrechte

1. ARANES leistet dafür Gewähr, dass seine Leistungen frei von Mängeln sind, die die Funktionstauglichkeit des Server-Systems mehr als unerheblich einschränken oder aufheben. Der Umfang der speicher- und abrufbaren Daten richtet sich nach den physikalischen Grenzen und den im Leistungsschein vereinbarten Leistungsmerkmalen der eingesetzten Hard- und Software.
2. Im Falle des Auftretens von Fehlern, die im Verantwortungsbereich ARANES liegen, insbesondere von Fehlern, welche die Datenspeicherung auf dem Server betreffen, ist der Vertragspartner von der Entrichtung der Vergütung befreit oder der Vertragspartner kann die Vergütung entsprechend mindern. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3. Eine Abstandnahme vom Vertrag bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hinsichtlich des Gesamtvertrags kommt erst in Betracht, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist oder eine nicht nur unerhebliche Vertragspflichtverletzung trotz Abmahnung bzw. Fristsetzung fortbesteht.
4. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, sofern die Vertragspflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht tauglich erscheint, die Pflichtverletzung zu beenden und/oder das Vertrauen wiederherzustellen. ARANES stehen vor einer solchen außerordentlichen Kündigung des Vertrags regelmäßig zwei Mängelbeseitigungsversuche bezogen auf den jeweiligen Mangel zu.
5. ARANES ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz Daten oder Programme einstellt, welche die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des Serversystems nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
6. Der Vertragspartner ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Einstellung seiner Programme oder Daten in keinem Zusammenhang mit aufgetretenen Fehlern stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren.

§ 8 Haftung

Die Haftung ist in der Rahmenvereinbarung geregelt. Die Haftung kann im Leistungsschein abweichend vereinbart werden.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Es wird eine Mindestvertragslaufzeit im Leistungsschein vereinbart. Der Vertragsbeginn erfolgt sofern nicht abweichend im Leistungsschein fixiert, baldmöglichst mit Bereitstellung durch ARANES. Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung der im Leistungsschein vereinbarten Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Erfolgt die Kündigung nicht, verlängert sich die Vertragslaufzeit um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit.
2. Kommt der Vertragspartner für mehr als 60 Tage mit einer Forderung über 100 Euro in Verzug, so kann ARANES das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner in einem längeren Zeitraum mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt ARANES vorbehalten.
3. Jede Partei ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor einer solchen Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, ein Erfolg ist nicht zu erwarten oder das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint.
4. Für den Vertragspartner gilt als wichtiger Grund darüber hinaus, wenn es ARANES für länger als drei Werktage durch höhere Gewalt unmöglich ist, die Website abrufbar in das Internet zu stellen bzw. online zu schalten;
5. Ist mit der Erweiterung bzw. Verbesserung der Leistung ARANES eine Erhöhung der monatlichen Vergütung verbunden, so steht dem Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu.
6. Am Ende der Laufzeit oder bei der Beendigung aus sonstigen Gründen löscht ARANES nach Ablauf von 30 Tagen ohne weiteres sämtliche Daten und Programme.

Zusatzvereinbarungen SaaS-Dienste (Software as a Service) der ARANES GmbH & Co. KG§ 1 Geltungsbereich

1. ARANES stellt dem Vertragspartner die von ARANES angebotenen entgeltlichen und unentgeltlichen SaaS-Dienste und weitere Services auf Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung.
2.Diese Vertragsbedingungen ergänzen oder ersetzen die Regelungen aus dem bestehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen und Rahmenvertragsbedingungen. Bei Widersprüchen gelten nacheinander:
- eine spezielle Leistungsbeschreibung,
- die Regelungen aus dieser Vertragsbedingung,
- das zugrundeliegende Preisverzeichnis
- der Inhalt des Rahmenvertrages und sonstige Vereinbarungen
-die allgemeinen gesetzlichen Regelungen
3. Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrags.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke bzw. die fehlende Schutzfähigkeit der vertragsgegenständlichen Software herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

§ 2 Vergütung

1. Der Vertragspartner zahlt an ARANES für die in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen vereinbarte Vergütung zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer gemäß zugrundeliegender Preisliste. Abonnements werden bei Zahlung per Rechnung kalenderjährlich bei Zahlung per Lastschrift quartalsweise im Voraus abgerechnet.
2. Jede Rechnung wird innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist ARANES berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
3. Bei Zahlung per Lastschrift autorisiert der Vertragspartner ARANES sein Bankkonto mit den offenen Rechnungsbeträgen bei Fälligkeit zu belasten. Bei Rücklastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € erhoben und der Vertragspartner befindet sich mit der Gesamtforderung zum Zeitpunkt der Rücklastschrift in Zahlungsverzug.
4. Befindet sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug, ist ARANES berechtigt, den AkquiseManager Account nach schriftlicher Ankündigung so lange zu sperren, bis ARANES die Zahlung über alle offenen Forderungen erhält.
5. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen des Rahmenvertrages.

§ 3 Testversion

ARANES gewährt dem Vertragspartner die Möglichkeit, den Online-Service für einen Monat kostenfrei zu testen. Bei Ablauf der 1-monatigen Testversion wird der Zugang zum Account gesperrt, es sei denn der Vertragspartner erwirbt ein Abonnement. Der Vertragspartner wird per E-Mail oder Brief über den Ablauf der Testversion in Kenntnis gesetzt und kann zu diesem Zeitpunkt oder im Vorhinein ein Abonnement erwerben.

§ 4 Datenschutz

ARANES leitet keinerlei Information, welche der Vertragspartner auf den Server stellt (wie E-Mail Adressen, Namen, Kundeninformationen, Kontaktinformation, oder andere Registrierungsinformationen) an Dritte weiter.

§ 5 Kündigung

1. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalenderjahres kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten.
2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. ARANES löscht alle archivierten Daten innerhalb 30 Tage nach dem Ende der Vertragslaufzeit. Falls sich der Vertragspartner in einem Zeitraum von 90 Tage nicht in seinen Account einloggt, hat ARANES die Option den Account als inaktiv zu kennzeichnen, der Vertragspartner wird hierüber via E-Mail informiert.

Stand 03/2009